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§ 116a GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993

§ 116a. Als Ersatzzeiten gelten unter der Voraussetzung, daß eine sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz vorangeht oder nachfolgt, überdies:

a) 

bei einer (einem) Versicherten die Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes,

b) 

bei einer (einem) Versicherten im Fall der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) die nach der Annahme an Kindes Statt (Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) liegende Zeit der Erziehung ihres (seines) Kindes im Inland bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten ab der Geburt des Kindes, sofern die Annahme (Übernahme) nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte; liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes); der Erziehung des Kindes im Inland steht eine solche in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ++) gleich, wenn für dieses Kind Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. auf Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz besteht bzw. bestanden hat und die Zeit der Kindererziehung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens liegt; Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht jeweils nur für eine Person. Vorrang auf Anspruch hat die Person, die Karenzurlaubsgeld bezieht; wurde kein Karenzurlaubsgeld bezogen oder stand beiden Elternteilen Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung zu, hat die weibliche Versicherte Anspruch, es sei denn, sie hat zugunsten des Mannes auf den Anspruch verzichtet. Ein solcher nicht widerrufbarer Verzicht ist spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem einer der beiden Elternteile einen Pensionsantrag stellt.