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§ 117 BSVG BGBl. Nr. 201/1996
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 201/1996
StruktAnpG 1996
30. 04. 1996
01. 09. 1996

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

§ 117. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 113 Abs. 1 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.