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§ 142 GSVG BGBl. I Nr. 2/2015, S. 8
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 2/2015, S. 8
SVAG
13. 01. 2015
01. 01. 2014

Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für die Höherversicherung

§ 142. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 115 Abs. 1 Z 2 oder leistungswirksame Ersatzmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung. Dies gilt nicht, wenn

1. 

es sich um Ersatzmonate nach § 116a oder § 116b handelt oder

2. 

durch Berücksichtigung der Grundlagen dieser Beiträge zur freiwilligen Versicherung bei der Ermittlung der Teilgutschrift nach § 12 Abs. 1 APG das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr nicht überschritten wird.