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§ 143 BSVG BGBl. Nr. 157/1991
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 157/1991
SRÄG 1991
28. 03. 1991
01. 04. 1991

Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage

§ 143. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Ausgleichszulage, auf das bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beobachtende Verfahren und auf das Leistungsstreitverfahren über die Ausgleichszulage die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Pensionen aus der Pensionsversicherung anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 57a, 58 und 59 ist die Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen.