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§ 144 GSVG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1107
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1107
SV-WUBG
10. 07. 2001
01. 01. 2002

Kinderzuschüsse

§ 144. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.