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§ 145 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Ausmaß der Witwen(Witwer)pension

§ 145. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) 

keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, 60 v. H. der Pension, auf die er in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) 

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension;

c) 

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension bzw. der um einen allfälligen Zuschlag gemäß § 140 verminderten Alterspension; hiebei ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension berücksichtigten Steigerungsbeträge um die auf diese Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar bei der Erwerbsunfähigkeitspension bis zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten und bei der Alterspension bis zum Höchstausmaß von 576 Versicherungsmonaten.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben der Zuschlag gemäß § 139 Abs. 5, ferner Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz zu bleiben. Die Witwen(Witwer)pension hat in allen Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.

(2) Die Witwenpension gemäß § 136 Abs. 4 darf den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der Anspruchsberechtigten nach dem Versicherten gemäß § 215 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwenrente, sowie die der hinterlassenen Witwe aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwenpension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn

a) 

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält,

b) 

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

c) 

die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) 

die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb) 

nach dem Tod des Mannes eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 128 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mannes (Vaters) ständig in Hausgemeinschaft (§ 128 Abs. 1 letzter Satz) mit der Frau (Mutter) lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(4) Zu der gemäß den Abs. 1 und 2 zu bemessenden Witwen(Witwer)pension ist an Pensionsberechtigte, denen der Anspruch auf eine Ausgleichszulage gemäß § 149 zusteht, ein Zuschlag in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren, sofern nicht Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951, gebührt.