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§ 148f BSVG BGBl. I Nr. 31/2007, S. 9
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 9
SRÄG 2007
29. 06. 2007
01. 07. 2007

Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen

§ 148f. (1) Für die gemäß § 3 Abs. 1 Versicherten gilt, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, als Bemessungsgrundlage ein jährlicher Betrag von 15 033,54 € (Anm. 1); dies gilt auch, wenn mehrere gemäß § 3 Abs. 1 versicherte Tätigkeiten vorliegen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist auch die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs. 1 ASVG zu bilden und mit der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 zu vergleichen. Als Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen ist die höhere Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

(3) Für die nach § 3 Abs. 1 Versicherten,

1. 

deren Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sich in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten (§ 5 Abs. 1 Z 1),

2. 

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit beziehen,

3. 

die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach § 149d bereits eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz beziehen und der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall dieser Pension begründet wurde,

gilt als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (§ 149e Abs. 3), für das Versehrtengeld (§ 149g Abs. 3) und für die Witwen(Witwer)rente jährlich ein Betrag von 10 196,76 € (Anm. 2), in allen übrigen Fällen jährlich ein Betrag von 5 097,99 € (Anm. 3). Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

 

(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 20 071,99 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 20 473,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für das Kalenderjahr 2020: 20 841,95 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 21 154,58 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für das Kalenderjahr 2022: 21 535,36 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für das Kalenderjahr 2023: 22 784,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für das Kalenderjahr 2024: 24 994,50 €

Anm. 2:
für 2018: 12 751,55 €

für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €

Anm. 3:
für 2018: 6 375,29 €

für 2019: 6 502,80 €
für 2020: 6 619,85 €
für 2021: 6 719,15 €
für 2022: 6 840,09 €
für 2023: 7 236,82 €
für 2024: 7 938,79 €)