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§ 148v BSVG BGBl. I Nr. 140/1998
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 140/1998
22. BSVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 1999

Besondere Unterstützung

§ 148v. Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (§ 148r) oder einer Krankenbehandlung (§ 75a) kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.