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§ 9 ARÜG BGBl. Nr. 114/1962
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Auslandsrenten-Übernahmegesetz
BGBl. Nr. 114/1962
Kunsttext 114/1962 ARÜG
27. 04. 1962
01. 01. 1961

Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.

§ 9.

1. 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung

a) 

für gelernte Facharbeiter in Industrie und Handwerk ........ 235 S monatlich,

b) 

für Arbeiter in der Landwirtschaft ........ 120 S monatlich,

c) 

für sonstige Arbeiter einschließlich der Arbeiter in der Forstwirtschaft ........ 170 S monatlich,

d) 

für Hausgehilfen ........ 65 S monatlich,

e) 

für Hausbesorger ........ 30 S monatlich;

2. 

in der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung

a) 

für Angestellte mit einfacher oder schematischer Tätigkeit, für die eine besondere Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Hilfskräfte), für die Zeit

 

bis Juni 1942 ........ 160 S monatlich,

 

ab Juli 1942 ........ 200 S monatlich;

b) 

für Angestellte mit einer Tätigkeit, die Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt, wie sie in der Regel durch mehrjährige Tätigkeit oder durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden, für die Zeit

 

bis Juni 1942 ........ 200 S monatlich,

 

ab Juli 1942 ........ 260 S monatlich;

c) 

für Angestellte mit schwieriger und selbständiger Tätigkeit, die umfangreiche Kenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen, ferner gutes theoretisches Wissen erfordert, für die Zeit

 

bis Juni 1927

 

für männliche Angestellte ........ 281,50 S monatlich,

 

für weibliche Angestellte ........ 225,- S monatlich;

 

ab Juli 1927

 

bis Dezember 1938 ........ 300,- S monatlich,

 

ab Jänner 1939

 

bis Juni 1942 ........ 250,- S monatlich,

 

ab Juli 1942 ........ 300,- S monatlich;

3. 

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung

a) 

für Vollhauer ........ 245 S monatlich,

b) 

für sonstige Arbeiter unter Tage ........ 220 S monatlich,

c) 

für männliche Arbeiter über Tage ........ 203 S monatlich,

d) 

für wesentlich bergmännisch tätige Angestellte ........ 300 S monatlich,

e) 

für sonstige Dienstnehmer die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2.

Soweit Beitragsgrundlagen nach Z. 2 in Betracht kommen, gehören

 

zu Gruppe a):

insbesondere Lohnrechner, einfache Stenotypisten, Hilfszeichner und Pauser;

 

zu Gruppe b):

insbesondere Buchhalter, Rechnungsprüfer, fremdsprachliche Stenotypisten, Expedienten, Werkstattechniker, technische Revisoren, Zeichner, Werkmeister, Platzmeister, Lagermeister;

 

zu Gruppe c):

insbesondere fremdsprachliche Korrespondenten (mehrsprachig), Gruppenführer, erste Einkäufer, Konstrukteure und Werkstattingenieure.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2 ASVG für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1 als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. (Anlage 5) sind die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten. Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein als die jeweils in Geltung gestandene gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.

(4) Sind nach § 6 Zeiten zu übernehmen oder zu berücksichtigen, für welche im Abs. 1 verschiedene Beitragsgrundlagen festgesetzt sind, so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen, welche für die innerhalb der Bemessungszeit nach der angeführten Bestimmung überwiegende Zeit gilt.