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§ 20e FSVG BGBl. I Nr. 4/2013, S. 3
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 4/2013, S. 3
PF-ÜG
10. 01. 2013
01. 01. 2013

Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung

§ 20e. Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.