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§ 22 ASVG BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285
35. ASVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

b) in der freiwilligen Versicherung

§ 22. (1) § 21 Abs. 1 gilt entsprechend für den Antrag eines vermeintlich Versicherungsberechtigten auf Weiterversicherung oder auf Selbstversicherung.

(2) Die Formalversicherung nach Abs. 1 endet, wenn nicht eine frühere Beendigung gemäß den §§ 16 Abs. 6, 17 Abs. 8, 19 Abs. 3 oder 19a Abs. 3 eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung.

(3) Die Formalversicherung nach Abs. 1 hat die gleichen Rechtswirkungen wie die entsprechende freiwillige Versicherung.