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§ 239 ASVG BGBl. Nr. 335/1993
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 335/1993
SRÄG 1993
26. 05. 1993
01. 07. 1993
30. 06. 1993

Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227 Abs. 1 Z 4, 228 Abs. 1 Z 10)

§ 239. (1) Die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung beträgt 5 800 S. An die Stelle des Betrages von 5 800 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 238 bzw. 241 anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(3) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate mit Ausnahme von Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes gemäß § 18a, einer Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und § 228 Abs. 1 Z 5 und einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 238 bzw. 241 und die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zusammengezählt.

(4) Die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 3 ist nur auf den auf die Zeiten der Kindererziehung entfallenden Steigerungsbetrag (§§ 261 bzw. 284) anzuwenden.