Dokumentanzeige

§ 276d ASVG BGBl. Nr. 335/1993
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 335/1993
SRÄG 1993
26. 05. 1993
01. 07. 1993
31. 12. 1995

Vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit

§ 276d. (1) Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat der (die) Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie)

1. 

die Wartezeit erfüllt hat (§ 236),

2. 

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweist,

3. 

in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat und

4. 

infolge seines (ihres) körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.

(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt; eine Erwerbstätigkeit, aufgrund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.

(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 284 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.