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§ 284a ASVG BGBl. Nr. 335/1993
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 335/1993
SRÄG 1993
26. 05. 1993
01. 07. 1993
30. 06. 1993

Zurechnungszuschlag zur Knappschaftvollpension

§ 284a. (1) Zur Knappschaftsvollpension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.

(2) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 2,1 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 238, 241 bzw. 244a) mit der Maßgabe, daß der so ermittelte Hundertsatz zusammen mit dem Hundertsatz gemäß § 284 Abs. 2 66 nicht übersteigt. § 284 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 284 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 238, 241 bzw. 244a) unterschreitet.

(4) Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.