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§ 15 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

c) Knappschaftliche Pensionsversicherung

§ 15. (1) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich der Beschäftigungen in knappschaftlichen Betrieben.

(2) Knappschaftliche Betriebe sind:

1. 

Betriebe, in denen bergfreie Mineralien (§ 2 des Berggesetzes) auf Grund einer Bergwerksberechtigung oder Magnesit gewonnen werden;

2. 

Betriebe, in denen andere Mineralien überwiegend durch Arbeit unter Tag gewonnen werden;

3. 

Salinen.

(3) Den knappschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:

1. 

Nebenbetriebe, die mit einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des Abs. 2 räumlich und betrieblich zusammenhängen;

2. 

gefristete (zeitweilig eingestellte) Betriebe der im Abs. 2 bezeichneten Art;

3. 

die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in Graz mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung.

(4) Zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehören ferner Personen, die in nichtknappschaftlichen Betrieben tätig sind, hinsichtlich einer Beschäftigung mit Arbeiten im Bereich eines knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes, die dem Aufschluß, der Gewinnung oder der Förderung von Bodenschätzen, dem Schutze der Belegschaft oder der Erhaltung des Bergwerks oder gefristeter (zeitweilig eingestellter) Bergbauanlagen dienen, sofern es sich nicht um einmalige kurzfristige Arbeiten dieser Art, wie insbesondere Reparatur- oder Montagearbeiten, handelt.