Dokumentanzeige

§ 31 BSVG BGBl. I Nr. 3/2002, S. 15
Stichtag: 01. 07. 2004  
Sichttag: 09. 08. 2004
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 3/2002, S. 15
25. BSVGNov
04. 01. 2002
01. 01. 2001

Beitrag des Bundes

§ 31. (1) Aufgehoben.

(2) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 24 Abs. 2. Hiefür ist vor allem das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 166/1960, zu verwenden.

(3) Über den Betrag gemäß Abs. 2 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind

1. 

ab 1. Jänner 1996 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Versicherungsträgers als Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß Abs. 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 31e,

2. 

ab 1. Jänner 1998 bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Abs. 3 sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

außer Betracht zu lassen.

(4) Der Bund leistet zur Unfallversicherung für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 30 Abs. 1 und 6 sowie in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß § 30 Abs. 3.

(5) Aufgehoben.

(6) Der dem Versicherungsträger gemäß Abs. 2, 3 und 4 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.