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§ 443 ASVG BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1966
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 145/2003, S. 1966
2. SVÄG 2003
30. 12. 2003
01. 01. 2004

ABSCHNITT V
Vermögensverwaltung

Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung

§ 443. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.