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§ 444 ASVG BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 15. 01. 1974
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435
30. ASVGNov
15. 01. 1974
01. 01. 1974

Rechnungsabschluß und Nachweisungen

§ 444. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) In der Unfall-, Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und in der knappschaftlichen Pensions- und Krankenversicherung bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben die Versicherungsträger für jede dieser Versicherungen die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt zu erstellen. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versicherungen auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Versicherungsträger, die der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung bedürfen, aufzuteilen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

(4) Die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen haben die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen getrennt nach folgenden Versichertengruppen zu erstellen:

1. 

Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung der Arbeiter pflichtversicherten Personen (§ 13);

2. 

Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherten Personen (§ 14);

3. 

Versichertengruppe der sonstigen Versicherten.

Zu der in Z 1 oder Z 2 genannten Versichertengruppe gehören, je nachdem sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung der einen oder anderen Pensionsversicherung zugehörten, die Weiterversicherten und die nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz krankenversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld. Überdies gehören zu der in Z 1 oder Z 2 genannten Versichertengruppe die krankenversicherten Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung, je nachdem, ob sie die Rente von einem Träger der Pensionsversicherung der Arbeiter oder von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhalten, sofern diese Personen nicht bereits auf Grund einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in die in Z 1 oder 2 genannte Versichertengruppe einzureihen sind. Zu der in Z 1 genannten Versichertengruppe gehören überdies die im § 7 Z 1 lit. a bis d genannten Teilversicherten und die in der Krankenversicherung nach § 27 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, pflichtversicherten Personen. Zu der in Z 3 genannten Versichertengruppe gehören alle übrigen in der Krankenversicherung Versicherten. Gemeinsame Einnahmen und Ausgaben sind auf die genannten Versichertengruppen auf Grund eines Vorschlages des Hauptverbandes, der der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung bedarf, aufzuteilen.

(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Rechnungsführung, Rechnungslegung sowie für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresberichtes erlassen.

(6) Die Träger der Sozialversicherung haben die von der Hauptversammlung beschlossene Erfolgsrechnung binnen vier Monaten nach der Beschlußfassung in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.