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§ 473 ASVG BGBl. I Nr. 171/2004, S. 9
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 171/2004, S. 9
3. SVÄG 2004
30. 12. 2004
01. 01. 2005

Träger der Krankenversicherung

§ 473. (1) Träger der Krankenversicherung für die im § 472 bezeichneten Personen ist die im § 23 Abs. 1 Z 3 genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

(2) Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.

(3) Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach § 472 zu enthalten.