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§ 16 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

3. UNTERABSCHNITT

Freiwillige Versicherung

Weiterversicherung in der Krankenversicherung

§ 16. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, in der Krankenversicherung weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Dieses Recht ist innerhalb dreier Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung geltend zu machen. Steht der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung auf Rechnung eines Versicherungsträgers in Anstaltspflege oder bezieht er Kranken(Wochen)geld, so beginnt diese Frist mit dem Ende der Anstaltspflege oder mit dem Wegfall des Kranken(Wochen)geldes. Die Weiterversicherung schließt zeitlich unmittelbar an das Ende der Pflichtversicherung, in den Fällen des vorangehenden Satzes an das Ende der Anstaltspflege oder an den Wegfall des Kranken(Wochen)geldbezuges an.

(2) Die Krankenversicherung kann ferner, wenn sie die im Abs. 1 bezeichnete Mindestdauer erreicht hat, fortgesetzt werden

a) 

nach dem Tode des Versicherten

1. 

vom überlebenden Ehegatten oder

2. 

von einer überlebenden, nach § 123 Abs. 5 oder Abs. 6 als Angehörige geltenden Person oder

3. 

von den überlebenden Doppelwaisen, sofern sie im Zeitpunkt des Todes des Versicherten das 18. Lebensjahr nicht vollendet oder eine der im § 252 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt haben,

b) 

nach Auflösung der Ehe durch Aufhebung oder Scheidung vom früheren Ehegatten und

c) 

nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Pflichtversicherung und Übernahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Auslandsstaat von der im Inland zurückbleibenden Ehegattin oder von den im Inland zurückbleibenden Kindern, Enkeln, Wahl- oder Stiefkindern,

solange die zur Weiterversicherung berechtigte Person ihren Wohnsitz im Inland hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Antragsfrist von drei Wochen ist im Falle der lit. a vom Tage des Todes, im Fall der lit. b vom Tage der Rechtskraft des gerichtlichen Urteiles über die Auflösung der Ehe und im Falle der lit. c vom Tage des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung an zu rechnen.

(3) Der Antrag auf Weiterversicherung ist beim Träger der vorangegangenen Krankenversicherung zu stellen. Dieser ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, weiterhin zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

(4) Wohnt der Versicherte außerhalb des Bereiches der Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse, bei der er zuletzt pflichtversichert war, oder verlegt er während der Weiterversicherung seinen Wohnsitz außerhalb dieses Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für den Wohnsitz des Versicherten zuständige Gebiets- beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse – und zwar im Falle der Wohnsitzverlegung mit dem dieser folgenden Monatsersten – über.

(5) Ist eine Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der Pflichtversicherung gewesen, so kann der Versicherte die Krankenversicherung im unmittelbaren Anschluß an die Pflichtversicherung und auch späterhin während der Weiterversicherung statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Gebietskrankenkasse, und zwar im letztgenannten Falle mit dem auf die Verständigung beider in Betracht kommenden Kassen folgenden Monatsersten, fortsetzen.

(6) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. 

mit dem Tage des Austrittes;

2. 

wenn die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate rückständig sind, mit dem Ende des zweiten Monates.