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§ 5c KBGG BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1
Stichtag: 25. 03. 2014  
Sichttag: 25. 03. 2014
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 116/2009, S. 1
NovemberNov 116/2009
17. 11. 2009
01. 01. 2010

§ 5c. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 33 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.

(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 ab dem 10. Lebensmonat des Kindes 16,5 € täglich.

(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in der Höhe des Abs. 1 in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 12. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.

(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.