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§ 70b B-KUVG BGBl. Nr. 23/1994
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 23/1994
23. B-KUVGNov
11. 01. 1994
12. 01. 1994

Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation

§ 70b. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des § 70 in der Krankenversicherung Versicherten, die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, ausgenommen die im § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Personen, nach Maßgabe der §§ 87 Abs. 2 und 99a bis 99d berufliche und soziale Maßnahmen gewähren.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen auch die Übernahme der Reise- und Transportkosten gemäß § 83 Abs. 5.

(3) Aufgehoben.