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§ 82a BSVG BGBl. Nr. 113/1986
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 113/1986
9. BSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 82a. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.

(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 85 Abs. 4 zu ersetzen.