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§ 95a BSVG BGBl. I Nr. 28/2014, S. 4
Stichtag: 25. 04. 2014  
Sichttag: 24. 04. 2014
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 28/2014, S. 4
AprilNov 28/2014
24. 04. 2014
25. 04. 2014
30. 06. 2015

Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche

§ 95a. (1) (Anm.: tritt mit 1.7.2015 in Kraft)

(2) Die Behandlungsbedürftigkeit, die geeignete zahnmedizinische Versorgung und die Qualitätsanforderungen für die Erbringung der Sachleistung nach Abs. 1 sind bundesweit einheitlich in der Satzung nach den Regelungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 ASVG) entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft zu regeln.

(3) Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenzuschuss nach § 80 Abs. 2 viertletzter und drittletzter Satz besteht für Leistungen nach dieser Bestimmung nur dann und solange, als der Gesamtvertrag eine flächendeckende Sachleistungsversorgung nach § 343e ASVG sicherstellt.

(4) Der Anspruch, die Höhe und die Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzes sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung (§ 343e ASVG) bundesweit einheitlich in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.§ 239 ist nicht anzuwenden.