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§ 10 APG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 2
Stichtag: 01. 01. 2008  
Sichttag: 28. 12. 2007
Allgemeines Pensionsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 2
PharmonG
15. 12. 2004
01. 01. 2005

ABSCHNITT 3
Pensionskonto

Kontoführung

§ 10. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ( § 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.

(2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren.