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Art. 46c EG-WandArbV 1408/1971 ABl. L 177 Nr. 592/2008, S. 1
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
ABl. L 177 Nr. 592/2008, S. 1
Kunsttext EG-WanderArbV 1408/1971 idF 592/2008
04. 07. 2008
07. 07. 2008

Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind

Artikel 46c

(1) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von zwei oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i), so werden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

(2) Handelt es sich um eine nach Artikel 46 Absatz 2 berechnete Leistung, so werden die Leistung oder die Leistungen unterschiedlicher Art der anderen Mitgliedstaaten oder die sonstigen Einkünfte und alle in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen vorgesehenen Bezugsgröße nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden und bei der Berechnung dieser Leistung zugrunde gelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berücksichtigt.

(3) Führt der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften gleichzeitig zur Kürzung, zum Ruhen oder zur Entziehung von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und von einer oder mehr Leistungen nach Artikel 46 Absatz 2, so gelten folgende Vorschriften:

a) 

Bei einer Leistung oder Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) werden die Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt werden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt.

b) 

Bei einer Leistung oder Leistungen, die nach Artikel 46 Absatz 2 berechnet werden, wird nach Maßgabe des Absatzes 2 gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a) vor, daß bei der Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen Leistungen unterschiedlicher Art und/oder sonstige Einkünfte sowie alle anderen Bezugsgrößen nach dem Verhältnis zwischen den unter Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) fallenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, findet die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Teilung bei diesem Mitgliedstaat keine Anwendung.

(5) Alle vorstehenden Bestimmungen gelten in den Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Anspruch auf eine Leistung bei Bezug einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistung unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte nicht begründet werden kann, sinngemäß.