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Art. 17 EG-KoordV 883/2004 ABl. L Nr. 200/2004, S. 1; 166/2004, S. 1
Stichtag: 23. 05. 2018  
Sichttag: 23. 05. 2018
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
ABl. L Nr. 200/2004, S. 1; 166/2004, S. 1
Ber 2004 EG-KoordV 883/2004
07. 06. 2004
01. 05. 2010

TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN ARTEN VON LEISTUNGEN

KAPITEL 1
Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft

Abschnitt 1
Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen

Artikel 17
Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Art. 17

Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.