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Zl. 2 veraendW nicht publ.
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
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veraendW StF
11. 11. 1111
11. 11. 1111

2.

Beitragsjahr, Beitragszeitraum, Beitragsperiode - § 5 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 242 Abs. 5 ASVG

Der Monatsbeginn (1. ...) fällt selten mit einem (Arbeits-)Wochenbeginn (Montag ...) zusammen. Es muss Regeln geben, wie Beiträge etc. bei Wochenlohnberechnung auf Monate umgelegt werden.

Das „Beitragsjahr“ (und früher der „Beitragszeitraum“ bzw. die „Beitragsperiode“ für die Monate) bewirken für das Beitragsrecht der Sozialversicherung einheitliche Werte pro Jahr für jene Fälle, in denen die Lohnzahlung nicht auf Kalendermonaten, sondern (früher häufig) auf Wochen-Zeiträumen beruht (hauptsächlich Arbeiter-Dienstverhältnisse).

Beitragsjahr ist der Zeitraum vom ersten Tag (Montag) der ersten Lohnwoche eines Jahres bis zum Sonntag der letzten Lohnwoche dieses Jahres.

Anmerkungen zu Details:

Änderungen im Melde- und Beitragsrecht des ASVG traten vor 1995 oft nicht zu konkreten Kalendertagen, sondern mit der Angabe „Beginn des Beitragszeitraumes ...“ in Kraft. Die heutige Beitragsverrechnung pro Kalendermonat wurde erst durch Art. XII des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680/1994, mit Wirkung ab. 30. April 1995 eingeführt.

Die Worte „Beitragszeitraum“ und „Beitragsperiode“ meinen dasselbe. Die unterschiedliche Wortwahl ist auf einen Wechsel im Sprachgebrauch zurückzuführen und hat keine rechtliche Bedeutung.

Grund dafür war, dass die Beitragsverrechnung der Lohnauszahlung folgt und dass daher

für Monatslohnbezieher

für Wochenlohnbezieher

unterschiedliche Lohnzahlungstage vorhanden waren. Entgelte an Dienstnehmer für Arbeitsleistungen in einem Monat werden zB je nach Arbeits(vertrags)recht

monatlich im Vorhinein am 1. eines Monats

monatlich im Nachhinein am 30./31. eines Monats

wöchentlich jeweils Freitags, den 3., 10., 17., 24. und 31. eines Monats

gezahlt. Für die Versicherungsbeiträge sind alle diese Zahlungen demselben Monat zuzuordnen. Diese Zuordnung begründet die Versicherungszeiten (Anwartschaften, Versicherungsmonate, vgl. § 231 ASVG) in der Unfall-, Pension- und Arbeitslosenversicherung.

Für das Inkrafttreten beitragsrechtlicher Bestimmungen bedeutete das, dass Beitragsprozentsätze für Wochenlöhne und Monatslöhne zu unterschiedlichen Tagen in Kraft zu treten hatten, um zu vermeiden, dass der Arbeitslohn einer Woche von zB Montag, den 29. bis Mittwoch, den 31. eines Monats nach anderen Prozentsätzen abzurechnen gewesen wäre als jener von Donnerstag, den 1. bis Samstag, den 3. derselben Woche, aber des nächsten Monats.

Je nachdem, wie der Monatserste fällt, konnte es Beitragszeiträume mit vier oder mit fünf Kalenderwochen geben, dementsprechend auch Jahre mit 52 oder mit 53 Wochen in den (immer: 12) Beitragszeiträumen. Entsprechend unterschiedlich waren die Höchstbeitragsgrundlagen und andere Berechnungsdaten zu handhaben.

Beim Inkrafttreten des ASVG 1955 war Wochenlohnverrechnung (bei Arbeitern) üblich, die Monatslohnverrechnung (Angestellte etc.) die Ausnahme. In den Jahrzehnten danach verschob sich dieses Verhältnis, nicht zuletzt, weil Wochenlohnverrechnung im Vergleich zur Monatslohnverrechnung (allenfalls mit Akontozahlungen) mehrfachen Aufwand für ein Lohnbüro bedeutete. Aus dem selben Grund verbietet es sich, Wochenlöhne je nach Beginn des Kalendermonates auf die entsprechenden Monate aliquot aufzuteilen.

Der Beitragszeitraum wurde zunächst für die Beitragsverrechnung geschaffen: Dieser Zeitraum umfasst die Wochen eines Kalendermonates. Um festzustellen, welche Wochen zu einem Kalendermonat gehören, muss der Beginn dieses Zeitraumes festgelegt werden. Die Berechnung von Sozialversicherungsleistungen, insbesondere das Pensionsrecht, geht ebenfalls von (Kalender-)Monaten aus: Beitragsmonat, Ersatzmonat Stichtagsregelung etc.

Beginn des Beitragszeitraumes war nach § 44 Abs. 2 alte Fassung ASVG der Beginn der Kalenderwoche, in die der Monatserste fällt. Die Lohnwoche beginnt immer mit dem Montag (= dem Tag, an dem die Arbeit üblicherweise begonnen wird). Wenn der Monatserste auf einen anderen Tag dieser Woche fällt, liegt der Lohn­wochenbeginn (Montag) noch im vorigen Monat. Fällt der 1. Jänner nicht auf einen Montag, so reicht der Beitragszeitraum „Jänner“ in den Dezember des Vorjahres hinein.

Die heutige Beitragsverrechnung pro Kalendermonat wurde durch Art XII des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680/1994, mit Wirkung ab 30. April 1995 eingeführt. Die Umstellung der Pensionsberechnung auf Monatswerte war bereits durch die 28. ASVGNov, BGBl. Nr. 162/1972 erfolgt, im Wesentlichen per Jahreswechsel 1971/1972 (vor dem Hintergrund der EDV-Umstellung in der Pensionsberechnung).

Die Darstellung wurde in den letzten Jahren noch für Vergleichsberechnungen (Versicherungsstatistik usw.) fortgeführt.

Der Unterschied zur kulturgeschichtlichen Wochentagsreihenfolge muss bewusst sein: Nach der christlich-abendländischen Tradition, welche ihrerseits auf der jüdischen aufbaut, ist der erste Tag der Woche der Sonntag und nicht der Montag (der siebente Tag der Schöpfung, der Ruhetag, ist der Samstag/Sabbat). Der Unterschied zur Arbeitswoche, als deren Beginn man den Montag sieht, führt zum Begriff „Wochenende“, zu dem auch der Sonntag gehört.

Wie lagen die Beitragsjahre zuletzt?

 

 

Beginn des Beitragsjahres 2003

30. 12. 2002

Beginn des Beitragsjahres 2002

31. 12. 2001

Beginn des Beitragsjahres 2001

1. 1. 2001

 

 

Beginn des Beitragsjahres 2000

27. 12. 1999

Beginn des Beitragsjahres 1999

28. 12. 1998

Beginn des Beitragsjahres 1998

29. 12. 1997

Beginn des Beitragsjahres 1997

30. 12. 1996

Beginn des Beitragsjahres 1996

1. 1. 1996

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1995

26. 12. 1994

Beginn des Beitragsjahres 1994

27. 12. 1993

Beginn des Beitragsjahres 1993

28. 12. 1992

Beginn des Beitragsjahres 1992

30. 12. 1991

Beginn des Beitragsjahres 1991

31. 12. 1990

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1990

1. 1. 1990

Beginn des Beitragsjahres 1989

26. 12. 1988

Beginn des Beitragsjahres 1988

28. 12. 1987

Beginn des Beitragsjahres 1987

29. 12. 1986

Beginn des Beitragsjahres 1986

30. 12. 1985

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1985

31. 12. 1984

Beginn des Beitragsjahres 1984

26. 12. 1983

Beginn des Beitragsjahres 1983

27. 12. 1982

Beginn des Beitragsjahres 1982

28. 12. 1981

Beginn des Beitragsjahres 1981

29. 12. 1980

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1980

31. 12. 1979

Beginn des Beitragsjahres 1979

1. 1. 1979

Beginn des Beitragsjahres 1978

26. 12. 1977

Beginn des Beitragsjahres 1977

27. 12. 1976

Beginn des Beitragsjahres 1976

29. 12. 1975

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1975

30. 12. 1974

Beginn des Beitragsjahres 1974

31. 12. 1973

Beginn des Beitragsjahres 1973

1. 1. 1973

Beginn des Beitragsjahres 1972

27. 12. 1971

Beginn des Beitragsjahres 1971

28. 12. 1970

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1970

29. 12. 1969

Beginn des Beitragsjahres 1969

30. 12. 1968

Beginn des Beitragsjahres 1968

1. 1. 1968

Beginn des Beitragsjahres 1967

26. 12. 1966

Beginn des Beitragsjahres 1966

27. 12. 1965

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1965

28. 12. 1964

Beginn des Beitragsjahres 1964

30. 12. 1963

Beginn des Beitragsjahres 1963

31. 12. 1962

Beginn des Beitragsjahres 1962

1. 1. 1962

Beginn des Beitragsjahres 1961

26. 12. 1960

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1960

28. 12. 1959

Beginn des Beitragsjahres 1959

29. 12. 1958

Beginn des Beitragsjahres 1958

30. 12. 1957

Beginn des Beitragsjahres 1957

31. 12. 1956

Beginn des Beitragsjahres 1956

26. 12. 1955

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1955

27. 12. 1954

Beginn des Beitragsjahres 1954

28. 12. 1953

Beginn des Beitragsjahres 1953

29. 12. 1952

Beginn des Beitragsjahres 1952

31. 12. 1951

Beginn des Beitragsjahres 1951

1. 1. 1951

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1950

26. 12. 1949

Beginn des Beitragsjahres 1949

27. 12. 1948

Beginn des Beitragsjahres 1948

29. 12. 1947

Beginn des Beitragsjahres 1947

30. 12. 1946

Beginn des Beitragsjahres 1946

31. 12. 1945

 

 

Beginn des Beitragsjahres 1945

1. 1. 1945

Beginn des Beitragsjahres 1944

27. 12. 1943

Beginn des Beitragsjahres 1943

28. 12. 1942

Beginn des Beitragsjahres 1942

29. 12. 1941

Beginn des Beitragsjahres 1941

30. 12. 1940

Beginn des Beitragsjahres 1940

1. 1. 1940

Beginn des Beitragsjahres 1939

26. 12. 1938