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§ 1 B-KUVG BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
Stichtag: 01. 01. 1975  
Sichttag: 30. 12. 1974
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 35/1973, S. 518
4. B-KUVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT I
Umfang der Versicherung

Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

1. 

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer;

2. 

die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Z 1 angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums, alle diese, wenn

a) 

sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen den Anspruch auf Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis begründet, und

b) 

ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge — im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht;

3. 

die Dienstnehmer der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet;

4. 

die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) zustehen;

5. 

die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

6. 

die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

7. 

solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben,

a) 

Personen, die auf Grund eines der in Z 1 bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,

b) 

Personen, die von einem der in Z 1 bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;

8. 

die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates;

9. 

der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes;

10.  

a) die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen und

b) 

die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind;

11. 

der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;

12. 

Personen, die auf Grund einer der in Z 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen, solange sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben;

13. 

die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969.

(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei den im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern, bei den in Abs. 1 Z 6, 8 bis 11 und 13 genannten Personen auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben.

(3) Durch das Ruhen der in Abs. 1 Z 7 angeführten Pensionsleistungen wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht berührt.

(4) Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten. Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.