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§ 460e ASVG BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21
Stichtag: 23. 05. 2018
Sichttag: 23. 05. 2018
| Titel der Rechtsvorschrift: | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz |
| entstanden aus (letzte Fundstelle): | BGBl. I Nr. 61/2010, S. 21 |
| Novellenabkürzung: | ambGesVersorgG |
| Publikationsdatum: | 18. 08. 2010 |
| In Kraft mit Beginn des: | 20. 04. 2002 |
Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460e. Die Versicherungsträger sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im
§ 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß
§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten.